Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

Diese Bedingungen finden Anwendung auf Engineering-Dienstleistungen im Honorarauftrag.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir eine schriftliche Bestellung von Ihnen erhalten oder wir Ihren Auftrag schriftlich bestätigt haben.

3. Umfang und Ausführung der Leistungen

Für Umfang und Ausführung der Leistung ist ausschliesslich Ihre schriftliche Bestellung oder unsere Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind oder nachträglich von uns gefordert werden, werden zusätzlich angeboten und verrechnet.

4. Geheimhaltung

Die M&E Services GmbH verpflichtet sich, sämtliche aus der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie technische Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie bleiben geistiges Eigentum unserer Kunden und dürfen Dritten in keiner Weise zur Kenntnis gebracht werden.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Unterlagen der Gegenpartei nach Abschluss der Arbeiten auf Verlangen zurückzugeben.

5. Elektronische Daten

Die durch den Auftraggeber übernommenen sowie durch die M&E Services GmbH erzeugten Daten werden während der Auftragsdauer periodisch gesichert (Datenbackup). Der Auftraggeber prüft nach Projektübergabe die Verwendbarkeit der gelieferten Daten. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung werden 30 Tage nach Projektübergabe an den Auftraggeber sämtliche Daten auf den Systemen der M&E Services GmbH gelöscht.

6. Instruktion und Überwachung

Die M&E Services GmbH führt die Dienstleistungen im Honorarauftrag streng nach den Anweisungen und technischen Unterlagen (z.B. Pflichtenheft, Zeichnungsvorlagen, Material- und Arbeitsbeschreibungen, Stücklisten, Werknormen, Weisungen, Muster etc.) des Auftraggebers aus. Die M&E Services GmbH verpflichtet sich, die Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und gemäss den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Arbeiten erfolgen unter der periodischen Überwachung des Auftraggebers.

7. Mängelrüge

Der Auftraggeber hat nach Ablieferung der Zeichnungen deren Ausführung zu prüfen und ist verpflichtet, innert 30 Tagen allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben.

8. Haftung

Wir haften gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der geleisteten Arbeitsunterlagen. Wir verpflichten uns, auf unverzügliche schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin, Zeichnungen, die nachweisbar durch Verschulden von uns unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, so rasch als möglich nach eigener Wahl auszubessern, richtig zu stellen oder neu anzufertigen. Funktion und konstruktive Richtigkeit des Systems muss vom Auftraggeber in geeigneten Leistungsetappen geprüft und genehmigt werden.

Der Auftraggeber haftet für Folgeschäden, die durch Mängel im Rahmen der von M&E Services GmbH erbrachten Leistungen entstehen.

Für einen Arbeitsabbruch oder Arbeitsunterbruch infolge Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger Gründe, kann die M&E Services GmbH nicht haftbar gemacht werden. Jedoch wird die M&E Services GmbH nach Möglichkeit für einen Ersatz besorgt sein.

9. Honorar

Unsere Honorare verstehen sich rein netto ab M&E Services GmbH in Rotkreuz. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Rechnungsstellung der ausgeführten Arbeiten erfolgt monatlich.

10. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind vom Auftraggeber, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren etc., innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

11. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirkt nicht deren gesamte Unwirksamkeit.

12. Anwendbares Recht
Beide Parteien verpflichten sich, alle aus der Zusammenarbeit oder in Zusammenhang damit stehenden Streitigkeiten zuerst durch offene Aussprache zu lösen. Es gilt immer das schweizerische Recht, Gerichtsstand ist Zug.

Rotkreuz, 2. Jan. 2019